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ZUGFeRD & XRechnung


WICHTIG für alle unsere OPTIMUS-Anwender: 


OPTIMUS unterstützt natürlich alle für Sie wichtigen digitalen Rechnungsformate


ZUGFeRD + XRechnung ab 2025:


Dem Entwurf des Wachstumschancengesetz entsprechend müssen elektronische Rechnungen (eRechnungen) künftig in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden, das dem europäischen Rechnungsstandard EN16931 entspricht und die elektronische Verarbeitung ermöglicht.


Klar ist, dass Word- oder reine pdf-Formate nicht hierunter fallen !


Was ist aber zum Beispiel mit der XRechnung, dem hybriden ZUGFeRD-Format und dem Datenaustausch per EDIFACT?

Auf entsprechende Fragen der Verbände hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 erste Hinweise gegeben, wie mit den zuvor genannten Formaten künftig umzugehen ist.


XRechnung und ZUGFeRD möglich


Aus Sicht der Finanzverwaltung entsprechen insbesondere sowohl Rechnungen nach dem XStandard (so genannte XRechnung) als auch nach dem ZUGFeRD-Format (ab Version 2.0.1) grundsätzlich dem geforderten europäischen Format einer eRechnung. Auch weitere Rechnungsformate können die genannten Anforderungen erfüllen.


Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass bei hybriden Formaten, wie dem ZUGFeRD-Format, das aus einer Bilddatei (pdf-Dokument) und einem strukturierten Datensatz (XML-Datei) besteht, künftig der strukturierte Teil maßgebend sein wird. Im Fall einer Abweichung gehen dann die Daten aus dem strukturierten Teil denen aus der Bilddatei vor. Bislang gilt entsprechend Abschn. 14.4 Abs. 3 Satz 4 UStAE die Bilddatei als führender Teil, da auf die Lesbarkeit durch das menschliche Auge abgestellt wird. Mit Einführung der eRechnung wird dieses Verhältnis umgekehrt.


EDI-Verfahren


Nicht abschließend geklärt ist die Zulässigkeit des elektronischen Datenaustauschs per EDIFACT (EDI-Verfahren). Streng genommen entspricht dies nicht der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU.


Klarstellung zur Übergangsregelung


Klarstellend weist das Bundesministerium der Finanzen nochmal darauf hin, dass nach dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes ab dem 1. Januar 2025 die Entgegennahme von eRechnungen für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein wird. Die im Entwurf vorgesehene Übergangsregelung (§ 27 Abs. 39 UStG-E) betrifft lediglich die Ausstellung von Rechnungen. Wenn der leistende Unternehmer eine eRechnung ausstellt, muss der Rechnungsempfänger diese auch entgegennehmen.


OPTIMUS


unterstützt natürlich beide Formate in einfacher und nachvollziehbarer Form !

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Neuerungen in der GoBD

Verschärfte Regeln für Buchführung mit DV

Das Bundesministerium für Finanzen hat seit 2015 die allgemeinen Buchführungsregelungen (GoB - Grundsätze ordentlicher Buchführung) an die Weiterentwicklung der Datenverarbeitung angepasst (GoBD). Dabei sind viele Änderungen vorgenommen worden, die auch Änderungen und Verbesserungen in den eingesetzten kaufmännischen Programmen erfordern. Bei einer eventuellen Steuerprüfung kann die Nichtbeachtung zu großen Problemen führen !

Zwei der wichtigsten Änderungen sind:
  • Rechnungsbelege dürfen nach dem Ausdruck nur noch verändert werden, insofern die Änderung dokumentiert und nachvollziehbar ist. Rechnungsstellung mit Programmen wie Excel oder Word sind daher in der Regel nur noch bedingt anerkannt.
  • Der Unternehmer ist selbst verantwortlich und muss prüfen, ob sein Programm (seine Software) GoBD-konform ist.
Hier finden Sie noch exaktere Erklärungen für diese Regelungen und Vorschriften: www.rpssoftware.de/gobd/

In Optimus wurden inzwischen ALLE GoBD-Richtlinien absolut praxistauglich umgesetzt, so dass auch weiterhin ein EINFACHES Arbeiten möglich ist.

GAEB Daten konvertieren !

Der "Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen" (GAEB) hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Rationalisierung im Bauwesen mittels Datenverarbeitung zu fördern.

Schon ein sehr hoher Prozensatz aller Ausschreibungen werden heute im sog. GAEB-Format von der ausschreibenden Stelle an die Unternehmen übergeben - und umgekehrt !

Achten Sie darauf, dass Ihre Software immer den aktuellen GAEB-Standard lesen und verarbeiten kann. Fragen Sie Ihren Softwarehersteller auch nach entsprechenden Updates.

Wenn Sie von Ihren Geschäftspartnern trotzdem die Daten nicht im aktuellen Format GAEB DA XML 3.2 erhalten, dann können Sie solche Dateien über entsprechende Software auch in das notwendige Format umwandeln.

Hier haben Sie die Möglichkeit, GAEB Daten eines alten Formates in GAEB DA XML zu wandeln: www.web-gaeb.de

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Wir möchten, dass Sie mit unseren Produkten und Dienstleistungen zufrieden sind. Deshalb beraten wir Sie nicht nur vor dem Kauf, sondern stehen Ihnen auch hinterher noch mit Rat und Tat zur Seite und bleiben Ihr zuverlässiger Ansprechpartner.

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Nutzen Sie die vielen neuen Möglichkeiten und Funktionen. Kontaktieren Sie uns gerne,
wenn hierzu Fragen bestehen. Sie erhalten die Version Online oder direkt bei uns.