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ZUGFeRD & XRechnung
WICHTIG für alle unsere OPTIMUS-Anwender:
OPTIMUS unterstützt natürlich alle für Sie wichtigen digitalen Rechnungsformate
ZUGFeRD + XRechnung ab 2025:
Dem Entwurf des Wachstumschancengesetz entsprechend müssen elektronische Rechnungen (eRechnungen) künftig in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden, das dem europäischen Rechnungsstandard EN16931 entspricht und die elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Klar ist, dass Word- oder reine pdf-Formate nicht hierunter fallen !
Was ist aber zum Beispiel mit der XRechnung, dem hybriden ZUGFeRD-Format und dem Datenaustausch per EDIFACT?
Auf entsprechende Fragen der Verbände hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 erste Hinweise gegeben, wie mit den zuvor genannten Formaten künftig umzugehen ist.
XRechnung und ZUGFeRD möglich
Aus Sicht der Finanzverwaltung entsprechen insbesondere sowohl Rechnungen nach dem XStandard (so genannte XRechnung) als auch nach dem ZUGFeRD-Format (ab Version 2.0.1) grundsätzlich dem geforderten europäischen Format einer eRechnung. Auch weitere Rechnungsformate können die genannten Anforderungen erfüllen.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass bei hybriden Formaten, wie dem ZUGFeRD-Format, das aus einer Bilddatei (pdf-Dokument) und einem strukturierten Datensatz (XML-Datei) besteht, künftig der strukturierte Teil maßgebend sein wird. Im Fall einer Abweichung gehen dann die Daten aus dem strukturierten Teil denen aus der Bilddatei vor. Bislang gilt entsprechend Abschn. 14.4 Abs. 3 Satz 4 UStAE die Bilddatei als führender Teil, da auf die Lesbarkeit durch das menschliche Auge abgestellt wird. Mit Einführung der eRechnung wird dieses Verhältnis umgekehrt.
EDI-Verfahren
Nicht abschließend geklärt ist die Zulässigkeit des elektronischen Datenaustauschs per EDIFACT (EDI-Verfahren). Streng genommen entspricht dies nicht der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU.
Klarstellung zur Übergangsregelung
Klarstellend weist das Bundesministerium der Finanzen nochmal darauf hin, dass nach dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes ab dem 1. Januar 2025 die Entgegennahme von eRechnungen für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein wird. Die im Entwurf vorgesehene Übergangsregelung (§ 27 Abs. 39 UStG-E) betrifft lediglich die Ausstellung von Rechnungen. Wenn der leistende Unternehmer eine eRechnung ausstellt, muss der Rechnungsempfänger diese auch entgegennehmen.
OPTIMUS
unterstützt natürlich beide Formate in einfacher und nachvollziehbarer Form !

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- Kleine Unternehmen bis zu 49 Mitarbeitern, oder
- Mittlere Unternehmen bis zu 249 Mitarbeitern u. einem Jahresumsatz bis 249 Mio. Euro

Neuerungen in der GoBD
- Rechnungsbelege dürfen nach dem Ausdruck nur noch verändert werden, insofern die Änderung dokumentiert und nachvollziehbar ist. Rechnungsstellung mit Programmen wie Excel oder Word sind daher in der Regel nur noch bedingt anerkannt.
- Der Unternehmer ist selbst verantwortlich und muss prüfen, ob sein Programm (seine Software) GoBD-konform ist.

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